Wasserkunden, diesich über neueBezeichnungen aufWasserzählern oder in den Rechnungen wundern, können beruhigt sein, denn mit denÄnderungen hat alles seine Richtigkeit. Geändert haben sich nur die Bezeichnungen. Das ist der europäischen Messgeräte-Richtlinie zu verdanken. Nachfolgend wird kurzerklärt, warum das soist und was sich genau ändert.
Europäische Messgeräte-Richtlinie harmonisiertZählerbezeichnungen
SeitNovember 2016 dürfen nach Ablauf einer vorausgegangenen zehnjährigen Übergangsfrist nur noch Kaltwasserzähler eingebaut werden, die den Vorgaben einerEU-Richtlinie entsprechen.Die Änderung der Zählerbezeichnungen war notwendig geworden, weil die EU mit der so genannten Messgeräte-Richtlinie („Measurement Instruments Direktive“ – kurz MID) europaweit einheitlich geregelt hat, wie Messgeräte hergestellt und als regelkonformerklärt werden. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte imMess- und Eichgesetz(MessEG) und der aufgrund des MessEG erlassenenMess- und Eich-Verordnung(MessEV).
Die Änderungen betreffen in erster Linie die Hersteller. Wasserkunden merkenvon denÄnderungen nur wenig, sie müssen sich aber an neue Bezeichnungen gewöhnen. Die Durchflussmenge der Zähler bleibt gleich und auch die Preise bleiben unberührt. AberWasserzähler erhalten neue Volumenbezeichnungen und Zähler mit den alten Bezeichnungen dürfen ab November 2016 nicht mehr eingebaut werden. Alte Zähler dürfen aber bis zum Ende ihrer Nutzungsdauer, also dem Ablauf der Eichperiode eingebaut bleiben.
Was ändert sich an den Bezeichnungen?
Am gebräuchlichsten war bisher derZähler Qn 2,5. Das „n“ steht für „Nenndurchfluss“ und die dahinter stehenden Ziffern geben an, wie viel Wasser in einer Stunde durch den Zähler fliessen kann (Kubikmeter/Stunde); wobei der kurzzeitige Maximaldurchfluss Max auch noch deutlich darüber liegen könnte.Der Qn 2,5 ist gewissermaßen der Standardwasserzähler. Er kann nach dem maßgeblichen Regelwerk in Wohngebäuden von bis zu 30 Wohneinheiten eingebaut werden, daher ist er am weitesten verbreitet.
Der bisherige Qn2,5 heißt nun Q3=4.
So wird „Qn“ ersetzt durch „Q3″, wobei die „3“ für den „Dauerdurchfluss“ steht (siehe Tabelle 1) und „2,5“ wird ersetzt durch „4“. Diese steht für „4m³/h“. Also hat der Zähler einen Dauerdurchfluss von 4 Kubikmeter in der Stunde.
Die anderen Bezeichnungen, also Q1, Q2 und Q4 haben für die Kunden keine Bedeutung.
Aus der bisherigen Bezeichnung Qn 2,5 wird die neue Bezeichnung Q3=4m³/h oder kurz Q3=4.
Auch die anderen Zählergrößen werden mit neuen Bezeichnungen versehen, so wird der Qn 6 zum Q3=10m³/h (siehe Tabelle 2) oder je nachDauerdurchflussmenge auch z. B. Q3=6,3m³/h.
DerneueZähler ist aber nicht größer als der bisherige.Der Zähler Q3=4m³/hsoll aber aufgrund der „engeren“ MID-Prüfvorgaben für die Hersteller in der Lage sein, kleinere Durchflussmengen genauer zu erfassen. Die Messgenauigkeit steigt somit im Sinne der Verbraucher (und Wasserversorger) an.
Wo findet man die neuen Bezeichnungen?
Die neuen Bezeichnungen findet man überall dort, wo die Zählergrößen angegeben sind.
Das sind zunächst einmal die Zähler selbst. Was früher die Nenngröße war (Abbildung unten – Zähler links), ist zukünftig der Dauerdurchfluss (Zähler rechts).
Auch in den Preisblättern oder Tarifen der Wasserversorger müssendie Bezeichnungen zu finden sein, wenn die Größe des Zählers als Bemessungsgrundlage z.B. für den Grundpreis eine Rolle spielt oder ein Preis für den Zähler erhoben wird.
PRAXISTIPP: Wasserversorger sollten ihrePreisinformationenanpassen
Es erscheint besonders kundenfreundlich und transparent, wenn bisauf weiteres mindestens beide Bezeichnungen in den Preisblättern angeführt werden. Solange beide Zähler im Einsatz sind, sollten auch beide Größen in den Preisblättern aufgeführt sein. Wasserversorger könntenMissverständnissebeidenWasserkunden vermeiden, in dem sie sich an dem Vorschlag in der Tabelle 3 orientieren. Das erleichtert den Kunden den Überblick, wenn dieneuen Bezeichnungen auf denneueingebautenZählern stehen und ggf. auchin den Trinkwasserrechnungen schon enthalten sind. Vereinzelt geben Versorger beide Werte an. Auch sollten Versorger auf die Änderungen bei den Zählerbezeichnungen beispielsweise in den FAQ oder in den Kundeninformationen hinweisen. Gerade beim Thema Wasserzähler scheint ein besonderes Maß an Sensibilität angebracht.
Der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) erklärt hierzu auf Anfrage: „Preisblätter und Gebührensatzungen müssen demnach an die neuen Zählerbezeichnungen angepasst werden, soweit der Grundpreis / die Grundgebühr nach der Zählergröße bemessen wird. Nach unseren Erkenntnissen aus den VKU-Mitgliedsunternehmen haben zahlreiche Wasserversorger der unterschiedlichsten Unternehmensgrößen und –formen diese Anpassungen bereits vollzogen.“ (Anfrage von Oktober 2016). Ähnlich auch der BDEW, der trotz dernur schrittweisen Einführung der neuen Zähler eineAnpassung der Preisblätter mit der vorgeschlagenen Überleitung aus Transparenzgründen für sinnvoll erachtet.
Es gibt noch weitere Änderungen, die aber für die Kunden weniger wichtig sind
Die Konformitätserklärung ersetzt die bisherige Eichung.Ob ein Hersteller die Anforderungen erfüllt, und ob die Messgeräte, die er in Verkehr bringt den Anforderungen der MID entsprechen, wird von „Benannten Stellen“ (z.B. Physikalisch-Technische Bundesanstalt – PTB) zu Beginn des Herstellungsprozesses und in der Folge im Rahmen von Überwachungen kontrolliert. Danach liegt die Verantwortung zur Einhaltung der Vorschrift beim Hersteller.Die Richtliniemacht keine Vorgaben bezüglich der Eichgültigkeit. Das bedeutet, dass in Deutschland auch weiterhin Kaltwasserzähler nach 6 Jahren ausgewechselt werden müssen, oder die Eichgültigkeit mittels Stichprobenverfahren verlängert werden kann.
Beitragsfoto: DIEHL